Verwaltungsjustiz
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In den Mühlen der Verwaltungsjustiz

 

Der Ruhestand wird von vielen Menschen herbeigesehnt. Ich allerdings bin mit meiner vorzeitigen Versetzung  in den einstweiligen Ruhestand nach § 50 Soldatengesetz nicht einverstanden und reiche beim Verwaltungsgericht Köln Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland ein.

Da der Verteidigungsminister mich unfair, unanständig und ungerecht behandelt hat, bin ich – entgegen der Skepsis von Insidern, die einem solchen Verfahren keine Chance geben – optimistisch, auch weil ich noch keine Erfahrung mit der kühlen Düsternis der verwaltungsjuristischen Welt habe.

Ich will wieder arbeiten und versuche daher, über ein sogenanntes Eilverfahren den sofortigen Vollzug der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand rückgängig machen zu lassen. Auch in einem Eilverfahren mahlen die Mühlen der Justiz sehr langsam.

Nach einem halben Jahr weist das Verwaltungsgericht Köln meinen Antrag nach nur summarischer und kursorischer Prüfung zurück, im Kern mit der Begründung, dass es auf der Grundlage des § 50 Soldatengesetz reiche, wenn der Minister zum Ausdruck bringt, dass er das Vertrauen in mich verloren hat und der Bundespräsident ihm das glaubt.

Außerdem geht das Gericht davon aus, dass ich den Vermerk „ausschließlich zu privaten Zwecken“ an GenLt Ruwe weitergegeben habe. Darüber hinaus bewertet das Gericht das Schreiben des Verteidigungsministers an den Bundespräsidenten falsch, wenn es sagt: „Dieses enthält eine knappe Zusammenfassung der tatsächlichen Ereignisse...“.

Das Gericht nimmt gegenteiligen Vortrag und Diskussion nur unzureichend zur Kenntnis, es interessiert offensichtlich nicht, dass der Antrag des Verteidigungsministers an den Bundespräsidenten nachweislich in mehrfacher Hinsicht falsch ist und der Bundespräsident deswegen überhaupt nicht sachgerecht entscheiden konnte. Das Gericht will nicht zur Kenntnis nehmen, dass der Generalinspekteur einbezogen war und die von mir gemeldete dienstliche Vorgehensweise gebilligt hat. Das Gericht unternimmt auch nichts – kein einziger Zeuge wurde gehört - , um sich in dieser Sache Klarheit zu verschaffen, sondern bleibt lieber bei seiner schnöden Behauptung und geradezu infamen Unterstellung, ich hätte zu rein privaten Zwecken – im Hinterkopf ggf die Unterstellung „zum privaten persönlichen Vorteil“ – gehandelt.

Das Gericht will nicht zur Kenntnis nehmen, dass ich dienstlich mit der Sache befasst und befugt war, mit dem mir dienstlich überlassenen Schreiben – also beileibe kein „interner Vermerk“ – nach dienstlichem Gutdünken zu verfahren. Das Gericht will nicht wahrhaben, dass ich besagtes Schreiben mit Wissen des Generalinspekteurs zu dienstlichen Zwecken an den StvInspHeer weitergegeben habe und sich diese Maßnahme mehrfach dienstlich ausgewirkt hat. Es passt dem Gericht einfach besser in die Zielsetzung, wenn es bei seiner Unterstellung, ich habe aus privater Betroffenheit gehandelt, bleibt. Außerdem urteilt das Gericht auf einer unvollständigen Sachlage, denn die Personalmaßnahme zu meinem Nachteil ist – rechtswidrig - nicht gerichtstauglich dokumentiert, weil nicht nachgewiesen werden kann, ob, wie, wann und auf welchen Rat der Minister die Personalmaßnahme entschieden hat. Das Gericht hat darüber hinaus in der Sache entschieden, obwohl es weiß und auch dafür verantwortlich ist, dass mir ein vollständiges rechtliches Gehör rechtswidrig jahrelang verwehrt wurde, denn es hat zugelassen, dass das Verteidigungsministerium trotz mehrfacher Aufforderung das Original der Entscheidungsvorlage vom 28.12.2005 in beweisvereitelnder Weise nicht vorgelegt hat.

Was nicht sein darf, das nicht sein kann! Der Kläger darf kein Recht bekommen! Denn ein um Gerechtigkeit bemühtes Urteil hätte nach meiner Überzeugung anders zustande kommen und anders lauten müssen.

Deswegen ist gegen dieses Urteil Beschwerde einzulegen und nun mahlen die verwaltungsjuristischen Mühlen des zuständigen Obergerichtes in Münster.

Ohne sich offensichtlich mit wichtigen Details der Rahmenbedingungen und Umstände der Personalmaßnahme wirklich befasst zu haben, weist das Oberverwaltungsgericht (OVG) die Beschwerde zurück, weil "die beklagte Verfügung offensichtlich rechtmäßig...“sei. Ton und Argumentation der Begründung des Beschlusses sind scharf und aggressiv. In arroganter Weise maßt sich das Gericht nach nur summarischer Prüfung apodiktische Wertungen und sehr weitreichende Urteile in der Sache an. So stellt das OVG z.B. einen „erheblichen Pflichtverstoß“ meinerseits fest, obwohl es weiß, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Sache auf meinen Antrag hin erst prüft. Darüber hinaus wertet das Gericht meine Argumentation, die ich zur Erklärung und Rechtfertigung meiner Handlungsweise vorbringe, in geradezu beleidigender Weise ab. Dem OVG muss dabei bewusst sein, dass dieser Beschluss das Hauptsacheverfahren beim Verwaltungsgericht erheblich zu meinen Ungunsten beeinflusst.

Was nicht sein darf, das nicht sein kann!

Gegen diese Entscheidung des Obergerichtes sind weitere Rechtsmittel nicht zugelassen. Das weiß das Gericht natürlich, sonst hätte es sicher vorsichtiger, sachlicher, angemessener und richtiger formuliert. (siehe auch mein Schreiben an den Vorsitzenden Richter des OVG)

Nun mahlen wieder die Mühlen des Verwaltungsgerichtes Köln. Nach der üblichen mehrfachen Abfolge von Stellungnahmen und Gegenstellungnahmen kommt es knapp zwei Jahre nach Klageerhebung am 21.12.2007 zur öffentlichen mündlichen Verhandlung. Mein Rechtsanwalt meinte im Vorgespräch, dass das Gericht nach seiner Einschätzung schon weitestgehend festgelegt sei. Das will ich als juristischer Laie und Optimist natürlich nicht so richtig glauben.

Dann aber nimmt die „Farce“ ihren Lauf.

Die Berichterstatterin, gleichzeitig die vorsitzende Richterin, leiert ihren Sachstandsbericht herunter, mein Rechtsanwalt plädiert sehr kurz und sehr zurückhaltend - halt der „Farce“ entsprechend. Ich habe Gelegenheit zu einem Plädoyer (nachzulesen unter Dokumentation, Verwaltungsgericht) und spüre – auch an den teilweise genervten Gesichtsausdrücken der Richter -  dass dies wenig nützen wird, weil sich das Gericht offensichtlich sehr stark an seinem Beschluss im Eilverfahren vom 02.Juni 2006 orientiert, obwohl für die Verhandlung in der Hauptsache, schon aufgrund der zunehmenden Verfügbarkeit wichtiger Unterlagen, viele weitergehende Erkenntnisse vorliegen.

Die vorsitzende Richterin bestätigt mir, dass sie sich sehr stark an ihren Beschluss im Eilverfahren hält und verweist außerdem auf den Beschluss des OVG im Eilverfahren, an den sie sich offensichtlich gebunden fühlt, bzw. sicher auch gerne gebunden fühlen will, denn so kann sie ja im Hinblick auf die nächste Instanz nichts falsch machen.

Da wundert es dann nicht, dass der Rechtsvertreter der Beklagten Bundesrepublik, ein Anwalt einer sehr renommierten Kanzlei, äußerst knapp, ja m.E. dürftig vorträgt, denn er weiß ja wohl – und das nicht nur durch den mehrfachen Austausch von Mienenspielen mit dem beisitzenden Richter P. - wie die Sache ausgeht.

So nimmt denn diese „Farce“ mit der am 11.Januar 2008 verkündeten Abweisung meiner Klage ein vorläufiges Ende. Das Gericht geht offensichtlich unverändert vom m. E. völlig falschen Verständnis des § 50 SG aus, dass es für eine willkürfreie Entscheidung des Bundespräsidenten reicht, wenn – wie der beisitzende Richter P. während der Verhandlung sagte – dem Minister meine Nase nicht passe und er das dem Bundespräsidenten plausibel macht.( siehe auch: Vom Sinn und Unsinn des § 50 Soldatengesetz )

Das Urteil des Verwaltungsgerichtes Köln fußt m. E. unverändert auf falschen Annahmen, falsch verstandenen Tatsachen, unvollständigen Unterlagen sowie unzureichender Prüfung in der Sache und ist deswegen ungerecht. Die Rechtssache hat aber auch wegen der Anwendbarkeit der Vorschriften des Soldatenbeteiligungsgesetzes bei Personalmaßnahmen nach § 50 SG und wegen des Missbrauchs des § 50 SG zur Vermeidung disziplinargerichtlicher Verfahren grundsätzliche Bedeutung. Deswegen darf das Urteil so nicht hingenommen werden.(siehe auch mein Schreiben an die Vorsitzende Richterin des VerwGer Köln)

Mein Rechtsanwalt ging schon an das Hauptverfahren mit langen Zähnen heran. Trotzdem hat er tapfer den Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster formuliert und begründet.

Nachdem mich derselbe 1. Senat des OVG im Eilverfahren in fast gleicher Besetzung arrogant, anmaßend und dem Hauptverfahren vorgreifend „vorverurteilt“ und so das Hauptverfahren de facto massiv beeinflusst hat, war zu erwarten, dass dieser Senat den Antrag mit Beschluss vom 16.09.2008 ablehnt. Die Begründung ist dann auch sehr knapp, sehr „lieblos“ (dafür sind die hohen Gerichtskosten m.E. nicht gerechtfertigt) und sagt m.E. wenig mehr aus, als dass das Gericht den vorgebrachten Argumenten grundsätzlicher Art nicht folgen will. (siehe auch Jürgen Ruwe: Schreiben an das OVG Münster)

Nach Verwaltungsgerichtsordnung wird so das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht möglich. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist damit definitiv zu meinem Nachteil abgeschlossen.

Diese Verkürzung des Rechtsweges soll die Obergerichte entlasten, belastet mich aber erheblich, weil ein m. E. ungerechtes Urteil rechtskräftig wird. Bei der gesetzlichen Durchdringung aller unserer Lebensbereiche und unserer lückenlosen Rechtskontrolle in Deutschland sollte man durchaus eine lückenlose Gerichtskontrolle haben, die es ermöglicht, auch Obergerichte eines besseren zu belehren, wenn sie falsch oder ungerecht urteilen.

Mein Vertrauen in die Rechtsprechung und in die Unabhängigkeit von Verwaltungsgerichten ist stark erschüttert. Ich glaube nicht, dass man „auf hoher See und vor Gericht in Gottes Hand“ ist. Das kann „Gott“ so nicht gewollt haben.

(07.Oktober 2008)

 

 

 

 

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